Feiertage
Die evangelischen Feiertage sind größtenteils identisch mit den katholischen, außer natürlich Mariä Himmelfahrt, Mariä Empfängnis und Fronleichnam, sowie sämtliche Patronatsfeiertage (Leopoldi usw.). Karfreitag ist ein evangelischer Feiertag, der Reformationstag ist ein Werktag. Sie können allerdings für den Besuch eines Gottesdienstes von der Arbeit fernbleiben. Der 31. Oktober wird in Österreich als Reformationsfest gefeiert - die evangelischen Schüler (unabhängig ob sie am Religionsunterricht teilnehmen oder nicht) bekommen lt. Schulzeitgesetz frei (SchulzeitG [1998] § 13 Abs. 1). Allerdings ist dieser Tag nur schulfrei im Sinne des Schulzeitgesetzes, d.h. evangelische Lehrer fallen nicht unter die Nutznießer, auch die o.r.B.-Schüler, die den evangelischen Religionsunterricht als Freigegenstand besuchen, fallen nicht unter die Begünstigten des Schulzeitgesetzes. Jedoch können evangelische Privatangestellte und im öffentlichen Dienst stehende Beamte (halbtägig) freigestellt werden zum Gottesdienstbesuch, wenn dies der Dienst zulässt. Im öffentlichen Dienst gibt es einen diesbezüglichen Erlass (Rundschreiben des BKA GZ 60.591-3/56 vom 23.10.1956). Bei der Gemeinde Wien gilt für evangelische Bedienstete (einschließlich Angehörige der evangelisch-methodistischen Kirche) der 31.10. überhaupt als dienstfrei.
Generell ist der 31.10. nicht wie der Karfreitag ein gesetzlicher Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes oder Arbeitsruhegesetzes. Der Karfreitag ist für evangelische und altkatholische Arbeitnehmer "Feiertag" (ArbeitsruheG [1983] § 7 Abs. 3), er gilt für Katholiken nicht. Deshalb benötigen evangelische Arbeitnehmer in der Regel sog. "Karfreitagsbescheinigungen", dass sie Mitglied der Evangelischen Kirche sind, um von ihrem Arbeitgeber entweder frei zu bekommen oder einen Feiertagszuschlag.
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